RS Vwgh 1999/3/8 98/01/0255

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Veröffentlicht am 08.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StbG 1965 §10 Abs1 Z6 idF 1983/170;
StVO 1960 §5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0182 E 18. Mai 1988 RS 2(hier: Die Bestrafungen wegen Übertretung des § 5 StVO liegen bereits siebeneinhalb und mehr als vier Jahre zurück, weshalb die bel Beh das Nichtvorliegen der Verleihungsvoraussetzungen trotz zwischenzeitlichen Wohlverhaltens näher hätte begründen müssen; Verfahrensmangel).

Stammrechtssatz

Bei der gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG gebotenen Persönlichkeitsprüfung ist es auch Aufgabe der Behörde, sich mit den näheren Umständen der vom Staatsbürgerschaftswerber begangenen Verstöße (hier: gegen das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) auseinander zu setzen.

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010255.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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