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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/01/0182 E 18. Mai 1988 RS 2(hier: Die Bestrafungen wegen Übertretung des § 5 StVO liegen bereits siebeneinhalb und mehr als vier Jahre zurück, weshalb die bel Beh das Nichtvorliegen der Verleihungsvoraussetzungen trotz zwischenzeitlichen Wohlverhaltens näher hätte begründen müssen; Verfahrensmangel).Stammrechtssatz
Bei der gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG gebotenen Persönlichkeitsprüfung ist es auch Aufgabe der Behörde, sich mit den näheren Umständen der vom Staatsbürgerschaftswerber begangenen Verstöße (hier: gegen das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) auseinander zu setzen.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010255.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011