Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte - Der Nachteil, der für den ASt durch die Überlassung der Waffe gemäß § 25 Abs 4 WaffG 1996 herbeigeführt werden könnte, ist nicht unverhältnismäßig iSd § 30 Abs 2 VwGG. Es überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass Personen, die iSd § 25 Abs 3 WaffenG 1996 nicht mehr als verlässlich angesehen werden können, die bei ihnen befindlichen Schusswaffen sogleich abgeben. Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999200018.A01Im RIS seit
23.01.2001