RS Vwgh 1999/3/8 AW 99/20/0018

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Veröffentlicht am 08.03.1999
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs4;
WaffG 1996 §25 Abs5;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte - Der Nachteil, der für den ASt durch die Überlassung der Waffe gemäß § 25 Abs 4 WaffG 1996 herbeigeführt werden könnte, ist nicht unverhältnismäßig iSd § 30 Abs 2 VwGG. Es überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass Personen, die iSd § 25 Abs 3 WaffenG 1996 nicht mehr als verlässlich angesehen werden können, die bei ihnen befindlichen Schusswaffen sogleich abgeben. Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung war daher abzuweisen.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999200018.A01

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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