RS Vwgh 1999/3/9 98/01/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0338 E 21. Dezember 2000 98/01/0422 E 24. November 1999

Rechtssatz

Eine Verfolgungsgefahr kann nicht nur aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, sie kann vielmehr auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (Hinweis E vom 9. 3. 1999, 98/01/0370). Eine asylrelevante Verfolgung ist bereits dann zu bejahen, wenn sich herausstellt, dass der Asylwerber aus einer Gegend stammt, in der Aktionen der genannten Art (hier: Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, Tötungen) mit der für die Asylgewährung maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind und keine besonderen Umstände vorliegen, die es unwahrscheinlich machen, dass der Asylwerber davon betroffen sein könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010287.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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