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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Exzesse, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten Personen gerichtet sind, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind (wie zB Erschießungen im Polizeigewahrsam), sind asylrechtlich beachtlich, wenn sie auf Grund asylerheblicher Merkmale - hier der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner - stattfinden (Hinweis B dt BVerfG 9. 12. 1993, 2 BvR 1916/93, InfAuslR 1994, 156; Hinweis Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), 120; Hinweis E 30. 6. 1994, 93/01/1449).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010370.X03Im RIS seit
26.03.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009