TE Vfgh Beschluss 2005/3/11 B1194/04

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Veröffentlicht am 11.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl. 2004/03/0152-11, den auch in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 30. Juli 2004, Zl. Z16/03-155, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. zB VfSlg. 9427/1982, 14964/1997, 15909/2000 sowie VfGH 8.6.2004, B849/03).

Das Verfahren war daher einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur dann vor, wenn dieser von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (vgl. auch VfSlg. 9427/1982, 14964/1997, 15909/2000 und VfGH 8.6.2004, B849/03).

Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1194.2004

Dokumentnummer

JFT_09949689_04B01194_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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