RS Vwgh 1999/3/10 97/09/0093

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;

Rechtssatz

Die Verfügung der Suspendierung setzt zufolge § 112 Abs 1 BDG 1979 unter anderem den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Supendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, etwa bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090093.X01

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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