RS Vwgh 1999/3/10 97/09/0190

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
GdBDO NÖ 1976 §144;

Rechtssatz

Der angefochtene Einleitungsbeschluss enthält in seinem Spruch gar keine Tatumschreibung. Es steht daher nicht fest, welcher konkrete Sachverhalt den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden soll. Daran vermag die im Spruch und in der Bescheidbegründung genannte Disziplinaranzeige - ungeachtet einer Prüfung der Frage, ob dem Primararzt, einem Gemeindebeamten, diese zugestellt wurde - nichts zu ändern, ist doch auch dieser Disziplinaranzeige in keinem Punkt zu entnehmen, wann und in einigen Punkten durch welches konkrete Verhalten der Primararzt Sachverhalte verwirklicht haben soll, die in einem Disziplinarverfahren als Tatsachen für Verdachtsgründe in Betracht kommen können. So ist nach dem Inhalt der Vorwürfe in der Disziplinaranzeige etwa nicht nachvollziehbar, auf welchem Sachverhalt die Einschätzung einzelner Tätigkeiten des Primararztes als MANGELHAFT beruht, oder etwa wann der Primararzt konkret unerreichbar gewesen sein soll. Auch die Behauptung der DISZIPLINLOSIGKEIT bzw der MANGELHAFTEN ÄRZTLICHEN PFLICHTERFÜLLUNG lässt gerade nicht erkennen, welche Tatsachen diesen Werturteilen zugrundegelegt werden. Es kann somit der Mangel der fehlenden Tatumschreibung (im Spruch und in der Bescheidbegründung) auch durch Einbeziehung des Inhaltes der Disziplinaranzeige nicht behoben werden (vgl insoweit sinngemäß das E 1.7.1998, 97/09/0365).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090190.X04

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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