RS Vwgh 1999/3/10 97/09/0093

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs1;

Rechtssatz

Nicht nur der Beamte, in dessen gesetzlich geschützte Rechte durch die Suspendierung eingegriffen wird, hat Anspruch darauf, die vorliegenden Gründe für seine Suspendierung zu erfahren, sondern die sichernde Maßnahme der Suspendierung darf auch aus dem Gesichtspunkt der Belastung des Dienstgebers mit den Rechtswirkungen des Ruhens der Verpflichtung des suspendierten Beamten zur Dienstleistung bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Zahlung gekürzter Bezüge an den suspendierten Beamten bzw dem Risiko des Dienstgebers der späteren Nachzahlung der Bezüge im Sinn des § 13 Abs 1 GehG im Falle nicht ausreichend schwerer Dienstpflichtverletzungen nur bei Vorliegen eines im § 112 Abs 1 BDG 1979 normierten Suspendierungsgrundes verfügt werden (hier: im Rahmen der demnach erforderlichen Interessenabwägung und Wertung - bzw Würdigung - der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung hat die belangte Behörde ausreichend dargelegt, dass im vorliegenden Fall die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen die Maßnahme der Suspendierung erforderten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090093.X02

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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