Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Nicht nur der Beamte, in dessen gesetzlich geschützte Rechte durch die Suspendierung eingegriffen wird, hat Anspruch darauf, die vorliegenden Gründe für seine Suspendierung zu erfahren, sondern die sichernde Maßnahme der Suspendierung darf auch aus dem Gesichtspunkt der Belastung des Dienstgebers mit den Rechtswirkungen des Ruhens der Verpflichtung des suspendierten Beamten zur Dienstleistung bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Zahlung gekürzter Bezüge an den suspendierten Beamten bzw dem Risiko des Dienstgebers der späteren Nachzahlung der Bezüge im Sinn des § 13 Abs 1 GehG im Falle nicht ausreichend schwerer Dienstpflichtverletzungen nur bei Vorliegen eines im § 112 Abs 1 BDG 1979 normierten Suspendierungsgrundes verfügt werden (hier: im Rahmen der demnach erforderlichen Interessenabwägung und Wertung - bzw Würdigung - der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung hat die belangte Behörde ausreichend dargelegt, dass im vorliegenden Fall die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen die Maßnahme der Suspendierung erforderten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090093.X02Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011