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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Der Ort einer durchgeführten Kontrolle ist kein Tatbestandselement einer Übertretung des AuslBG. Als Tatort ist jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären; dies ist in aller Regel der Sitz der Unternehmensleitung. Auch die Art der Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG stellt kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der vorgeworfenen Übertretung dar (Hinweis E 6.3.1997, 95/09/0342, und E 10.4.1997, 95/09/0354).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090289.X01Im RIS seit
20.11.2000