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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Ein im Zusammenwirken besonderer Umstände gelegener Sachverhalt, der selbst bei strengen Kontrollmaßnahmen die unberechtigte Arbeitstätigkeit eines Ausländers nicht verhindern hätte können, läge dann vor, wenn die beim Zugang auf die Baustelle vorgelegten Dokumente für eine nicht speziell geschulte Person nicht als Fälschungen zu erkennen gewesen wären. Liegt der Umstand, der zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung geführt hat, außerhalb des typischen Fehlerbereiches, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet oder zumindest verringert werden hätte können, trifft den strafrechtlich Verantwortlichen des Arbeitgebers kein Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers (Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0055). Solange durch Verfahrensergebnisse nicht ausreichend geklärt ist, ob anlässlich der Zugangskontrollen hätte erkannt werden müssen, dass es sich bei dem die Baustelle betretenden und in der Folge arbeitenden Ausländer nicht um einen im Besitz einer Arbeitserlaubnis befindlichen Ausländer, sondern um einen Ausländer handelte, auf den dies nicht zutrifft, kann noch nicht von einem mangelnden Kontrollsystem ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998090312.X01Im RIS seit
20.11.2000