RS Vwgh 1999/3/10 99/09/0006

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §100;
BDG 1979 §103 Abs2;
BDG 1979 §103 Abs4;
BDG 1979 §106;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0008

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt von § 103 Abs 2 BDG 1979 und § 100 BDG 1979 ergibt sich, dass zum Zweck der Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sowohl für die Disziplinarkommission als auch die Disziplinaroberkommission gesondert Disziplinaranwälte zu bestellen sind. Parteistellung kommt demjenigen Disziplinaranwalt im Disziplinarverfahren zu, welcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen vor der jeweiligen Instanz des Disziplinarverfahrens bestellt ist. Daraus abgeleitet kann das Recht gemäß § 103 Abs 4 BDG 1979 Beschwerde an den VwGH zu erheben nur dem bei der Disziplinaroberkommission bestellten Disziplinaranwalt zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999090006.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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