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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §100;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0008Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt von § 103 Abs 2 BDG 1979 und § 100 BDG 1979 ergibt sich, dass zum Zweck der Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sowohl für die Disziplinarkommission als auch die Disziplinaroberkommission gesondert Disziplinaranwälte zu bestellen sind. Parteistellung kommt demjenigen Disziplinaranwalt im Disziplinarverfahren zu, welcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen vor der jeweiligen Instanz des Disziplinarverfahrens bestellt ist. Daraus abgeleitet kann das Recht gemäß § 103 Abs 4 BDG 1979 Beschwerde an den VwGH zu erheben nur dem bei der Disziplinaroberkommission bestellten Disziplinaranwalt zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999090006.X02Im RIS seit
21.02.2002