RS Vfgh 1998/12/11 G490/97

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Veröffentlicht am 11.12.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
StGG Art5
Tir RaumOG 1997 §16a Abs2
Tir RaumOG 1997 §42 Abs2

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Begrenzung der Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze im Tir RaumOG 1997 idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle; keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung; im übrigen Zurückweisung des Individualantrags als zu weitgehend bzw wegen Wegfalls der Antragslegitimation

Rechtssatz

Zurückweisung des Primärantrags auf Aufhebung der Worte "Zubauten ...., durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird" in §16a Abs2 Tir RaumOG 1997 idF LGBl. 28/1997 als zu weitgehend.

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Worte "..., mit denen die Baumasse (§61 Abs3, zweiter Satz) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt höchstens 25 v.H. vergrößert wird" in §42 Abs2, erster Satz, Tir RaumOG 1997.

Der Realisierung der behaupteten Absicht des Antragstellers, seinen Freizeitwohnsitz um mehr als 25 % der bestehenden Baumasse zu erweitern, stehen sowohl die mit Eventualantrag bekämpften beiden ersten Worte in §16a Abs2 als auch die bekämpfte Wortfolge in §42 Abs2 Tir RaumOG 1997 entgegen. Bei dieser speziellen Fallkonstellation durfte der Antragsteller jedenfalls beide Rechtsvorschriften unter Berufung auf den letzten Satz des Art140 Abs1 B-VG bekämpfen.

Da die Prüfung der den engeren Bereich der Freizeitwohnsitze betreffenden Wortfolge in §16a Abs2 Tir RaumOG 1997 die Unbedenklichkeit dieser Rechtsvorschrift im Hinblick auf die im Antrag ausgebreiteten Bedenken erwiesen und zur Abweisung des diesbezüglichen Eventualantrages auf Aufhebung geführt hat (vgl. dazu im folgenden), der Bewilligung der Bauabsichten des Antragstellers deshalb schon diese Rechtsvorschrift nunmehr zwingend entgegensteht, war der Antrag auf Aufhebung der bekämpften Wortfolge in §42 Abs2 Tir RaumOG 1997 wegen Wegfalls der Antragslegitimation zurückzuweisen.

Abweisung des Individualantrags auf Aufhebung der beiden ersten Worte "Zubauten und" in §16a Abs2 Tir RaumOG 1997 idF der 1. RaumOG-Nov, LGBl 28/1997.

Durch die mit VfSlg. 13.964/1994 aufgehobene Regelung des Tir RaumOG 1994 war keinerlei Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze zulässig, nach der in VfSlg. 14.795/1997 geprüften Regelung eine solche, nach welcher eine Vergrößerung der Baumasse des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H., höchstens jedoch um 30 m3 zulässig war. Die nunmehr angegriffene Regelung beschränkt die Erweiterungsmöglichkeit bestehender Freizeitwohnsitze insoweit, als dadurch die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird; eine absolute Beschränkung ist nunmehr nicht mehr vorgesehen. Die nunmehrige Regelung, die in angemessener Weise auf den gegebenen Bestand abstellt, kann nicht mehr als unverhältnismäßig angesehen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Raumordnung, Wohnsitz Freizeit-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G490.1997

Dokumentnummer

JFR_10018789_97G00490_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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