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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3 Abs3;Rechtssatz
Wegen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 2 Abs 2 lit e AuslBG kann nur bestraft werden, wer diese verwendet, wer also Arbeitskräfte eines Überlassers im Sinne des § 3 Abs 3 AÜG ZUR ARBEITSLEISTUNG FÜR BETRIEBSEIGENE AUFGABEN EINSETZT. Diese Voraussetzung ist nicht schon dadurch erfüllt, dass ein Unternehmen ihm überlassene Arbeitskräfte einem Dritten weiter überlässt, der diese erst in seinem eigenen Betrieb verwendet. In einer bloßen ZWISCHENÜBERLASSUNG von Arbeitskräften kann keine Verwendung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG gesehen werden. Vielmehr kann nur derjenige als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 2 Abs 2 lit e AuslBG angesehen werden, der diese Arbeitskräfte im Rahmen der Erfüllung eigener AUFGABEN einsetzt, was jedenfalls ein Mindestmaß an organisatorischen Vorkehrungen voraussetzt (mit ausführlicher Begründung, warum im Beschwerdefall für den Fall des Zutreffens bestimmter Sachverhaltselemente eine Bestrafung des Besch wegen Übertretung des § 3 Abs 1 AuslBG unzulässig gewesen wäre).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090209.X01Im RIS seit
21.02.2002