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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl mangels unverzüglicher Prüfung von WahlvorschlägenRechtssatz
Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl in der Gemeinde St. Jakob in Haus (pol. Bez. Kitzbühel) vom 15.03.98; Aufhebung des Wahlverfahrens von der Einbringung der Wahlvorschläge an.
Es war rechtswidrig, wenn Franz Reiter die von ihm - in seiner Eigenschaft als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter - am 01.01.98, um 20:30 Uhr, eingebrachten und - sei es in seiner Eigenschaft als Wahlleiter oder als Bürgermeister (als dem Leitungsorgan der Gemeinde, das dem Gemeindeamt vorsteht) - entgegengenommenen Wahlvorschläge (den übrigen Mitgliedern) der Gemeindewahlbehörde erst in der Sitzung dieser Behörde am 26.02.98 zur Prüfung vorgelegt hat. Angesichts eines Zeitraumes von acht Wochen, der zwischen dem Einlangen dieser Wahlvorschläge und ihrer Prüfung durch die Gemeindewahlbehörde lag, kann von einer "unverzüglichen" Prüfung, wie sie §42 Abs1 erster Satz Tir GdWO 1994 verlangt, nicht die Rede sein.
Die erwiesene Rechtswidrigkeit konnte auch von Einfluss auf das Wahlergebnis sein.
Bei der Verletzung einer Vorschrift der Wahlordnung, die - so wie hier - die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen will, ist das Vorliegen des erwähnten Erfordernisses jedenfalls gegeben, ohne dass es des Nachweises einer konkreten - das Wahlergebnis tatsächlich verändernden - Manipulation bedürfte (mit Judikaturhinweisen).
Auf Grund der Verfahrensergebnisse lässt sich im vorliegenden Fall aber auch nicht ausschließen, dass es im Zusammenhang mit der Einbringung der in Rede stehenden Wahlvorschläge zu Manipulationen gekommen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Wahlvorschlag, BürgermeisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:WI4.1998Dokumentnummer
JFR_10018788_98W00I04_01