RS Vwgh 1999/3/10 97/09/0046

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Das bloß kurzfristige Aushelfen der Lebensgefährtin des Bf an der Bar des Lokals der GmbH des Bf kann unter Umständen nicht als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG qualifiziert werden (im Beschwerdefall hätte diese Frage geprüft werden müssen). In der Gewährung von Unterkunft und Unterhalt zwischen Lebensgefährten kann nämlich nicht ohne weiteres ein Entgelt für ein nur kurzfristiges Aushelfen gesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090046.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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