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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Das bloß kurzfristige Aushelfen der Lebensgefährtin des Bf an der Bar des Lokals der GmbH des Bf kann unter Umständen nicht als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG qualifiziert werden (im Beschwerdefall hätte diese Frage geprüft werden müssen). In der Gewährung von Unterkunft und Unterhalt zwischen Lebensgefährten kann nämlich nicht ohne weiteres ein Entgelt für ein nur kurzfristiges Aushelfen gesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090046.X02Im RIS seit
20.11.2000