Die mit Art 6 des Beschlusses des Assoziationsrates (ARB) Nr 1/80 verbundene Rechtsposition gilt für türkische Arbeitnehmer, die erwerbstätig oder vorübergehend arbeitsunfähig sind. Hingegen bezieht sich Art 6 Abs 1 ARB Nr 1/80 nicht auf die Lage eines türkischen Staatsangehörigen, der den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates endgültig verlassen hat, etwa weil er das Rentenalter erreicht hat oder weil er vollständig und dauernd arbeitsunfähig ist. Art 6 Abs 2 ARB Nr 1/80 dient nämlich nur dazu, die Konsequenzen bestimmter (darin näher bezeichneter) Arbeitsunterbrechungen für die Anwendung von Art 6 Abs 1 zu regeln. Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Abwesenheit wegen langer Krankheit, die den Beschäftigungszeiten nicht gleichgestellt sind, werden nur berücksichtigt, um die Aufrechterhaltung von Ansprüchen zu gewährleisten, die der Arbeitnehmer aufgrund vorheriger Beschäftigungszeiten erworben hat. Diese Bestimmungen garantieren somit nur den Fortbestand des Anspruchs auf Beschäftigung und setzen zwangsläufig die Fähigkeit zu einem solchen Fortbestand, wenn auch nach einer zeitweiligen Unterbrechung, voraus (vgl das Urteil des EuGH vom 6.6.1995 in der Rechtssache C-434/93, Ahmet Bozkurt gegen Staatssecretaris van Justitie, Randnr 38 und 39).