RS Vwgh 1999/3/11 97/07/0123

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Ansicht, das öffentliche Interesse an der Beseitigung ergebe sich zwangsläufig aus der Bewilligungspflicht der bewilligungslos gesetzten Maßnahmen, verkennt die Rechtslage. Aus der Bewilligungspflicht resultiert ja erst der Neuerungscharakter der Maßnahme; deren Beseitigung muss - zusätzlich - durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, weil in dessen Ermangelung und ohne Vorliegen eines Antrages eines hiezu legitimierten Betroffenen ansonsten nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070123.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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