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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AWG 1990 §2 Abs1;Rechtssatz
Die in § 7 Abs 2 AWG 1990 aufgezählten, der näheren Ausgestaltung durch Verordnung überlassenen Pflichten beziehen sich in ihrem Bezug auf Verpackungen insoweit auch auf Sachen, die dem Abfallbegriff des § 2 Abs 1 AWG 1990 nicht zu unterstellen sind. Behältnisse, in die zum Verkauf bestimmte Waren abgefüllt sind und mit ihrem Inhalt gemeinsam verkauft werden, sind jedenfalls zum Zeitpunkt ihres Verkaufes und bis zum Aufbrauchen ihres Inhaltes durch den Letztverbraucher als Abfall im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 1 AWG 1990 nicht beurteilbar. Trotzdem sieht die Bestimmung des § 7 Abs 2 AWG 1990 (vgl etwa Z 3, Z 4, Z 6) auch für solche, den Abfallbegriff des § 2 Abs 1 AWG 1990 nicht erfüllende Sachen Pflichten der Wirtschaftstreibenden vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070058.X02Im RIS seit
21.02.2002