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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; keine hinreichende Substantiierung des VorbringensRechtssatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl in der Gemeinde Seefeld in Tirol vom 15.03.98; keine hinreichende Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens bei der Ergebnisermittlung.
Im Übrigen haben es auch die auf Vorschlag der Anfechtungswerberin in die jeweilige Wahlbehörde berufenen Beisitzer (Ersatzmitglieder) unterlassen, die nunmehr in der Anfechtungsschrift behaupteten Unregelmäßigkeiten gegenüber den anderen Mitgliedern der Wahlbehörde schon während des Wahlvorganges aufzuzeigen (vgl VfSlg 4882/1964, 14556/1996).
Entscheidungstexte
Schlagworte
WahlenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:WI5.1998Dokumentnummer
JFR_10018788_98W00I05_01