RS Vwgh 1999/3/11 98/07/0058

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita;
31994L0062 Verpackung-RL Art3;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §7 Abs1;
AWG 1990 §7 Abs2;
EURallg;

Rechtssatz

Bezieht die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle ausdrücklich auch solche Verpackungen als Gegenstand der Normierung ein, die - im Gegensatz zu Verpackungsabfällen - als Abfälle iSd Gemeinschaftsrechtes nicht angesehen werden können, dann gebietet es der Auslegungsgrundsatz richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlicher Vorschriften, die Anwendung der innerstaatlichen Umsetzungsvorschriften des dritten Abschnittes des AWG 1990 nicht im Gegensatz zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von der Eigenschaft der betroffenen Sachen abhängig zu machen, als Abfall iSd § 2 Abs 1 AWG 1990 beurteilt werden zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070058.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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