RS Vwgh 1999/3/11 99/07/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §41;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem E vom 21.11.1996, 94/07/0041, VwSlg 14564 A/1996, in Fortschreibung seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, reicht die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung fremder Rechte zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus, sondern nur ein entsprechend hohes Kalkül der Wahrscheinlichkeit eines Eintrittes einer solchen Rechtsverletzung. Ein solches Wahrscheinlichkeitskalkül allerdings ist im Verfahren nicht hervorgekommen, in welchem die Amtssachverständigen zur Auffassung gelangt waren, dass die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte eines Dritten durch das Projekt sehr niedrig sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070027.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten