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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994L0062 Verpackung-RL Art3;Rechtssatz
Durch die Gegenüberstellung von "Verpackungsabfällen" einerseits und "Verpackungen" andererseits in den Begriffsbestimmungen des Art 3 der RL 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird der zur Verfolgung des Zieles der Abfallvermeidung bestehende Regelungsbedarf für Sachen, die Verpackungen sind, ohne deswegen schon als Abfall beurteilt werden zu können, europarechtlich damit viel deutlicher angesprochen, als dies der österreichische Gesetzgeber im AWG 1990 zum Ausdruck gebracht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070058.X04Im RIS seit
21.02.2002