RS Vwgh 1999/3/11 98/07/0058

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31994L0062 Verpackung-RL Art3;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §7 Abs1;
AWG 1990 §7 Abs2;
EURallg;

Rechtssatz

Durch die Gegenüberstellung von "Verpackungsabfällen" einerseits und "Verpackungen" andererseits in den Begriffsbestimmungen des Art 3 der RL 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird der zur Verfolgung des Zieles der Abfallvermeidung bestehende Regelungsbedarf für Sachen, die Verpackungen sind, ohne deswegen schon als Abfall beurteilt werden zu können, europarechtlich damit viel deutlicher angesprochen, als dies der österreichische Gesetzgeber im AWG 1990 zum Ausdruck gebracht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070058.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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