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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung zwischen verschiedenen steuerfreien Einkünften und deren Berücksichtigung bzw Nichtberücksichtigung bei der Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Vergleich Wochengeld - Lohnfortzahlung bzw Arbeitseinkommen - WochengeldRechtssatz
Die letzten beiden Sätze des §33 Abs4 Z1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 312, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Ungeachtet des einkommensteuerrechtlichen Grundsatzes, Einkommensersatz wie Erwerbseinkommen zu besteuern, ist die Ausnahme der Steuerpflicht für das Wochengeld (§3 Abs1 Z4 lita EStG) im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß es sich nach dem Nettoarbeitsverdienst bemißt (§162 Abs3 ASVG: "vermindert um die gesetzlichen Abzüge"). Es ist aber kein Grund ersichtlich - und offenbar auch nur die Folge der pauschalen Anknüpfung an die Steuerfreiheit dieser Einkünfte -, daß bei grundsätzlich gleichen Nettoeinkünften des (Ehe)Partners der sonst nicht zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag nur deshalb gebührt, weil diese Einkünfte den Ersatz des Arbeitseinkommens während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes darstellen. Das Verfahren hat eine solche sachliche Rechtfertigung weder im Verhältnis Arbeitseinkommen - Wochengeld noch im Verhältnis Wochengeld - Lohnfortzahlung (durch den Arbeitgeber wie etwa im Bereich des öffentlichen Dienstes) an den Tag gebracht.
Die Aufhebung macht auch sämtliche andere steuerfreien Einkünfte begünstigungsschädlich. Wenngleich die Bundesregierung die Setzung einer Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung im Sinne des Art140 Abs5 B-VG nicht begehrt hat, sollte der Gesetzgeber doch Gelegenheit haben, die Nichtberücksichtigung bestimmter steuerfreier Einkünfte in sachlich gerechtfertigten Fällen weiter vorzusehen, ohne daß ein vorübergehend den Alleinverdienerabsetzbetrag ausschließender Zustand eintritt.
(Anlaßfall: E v 12.12.98, B4921/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Einkommensteuer, Steuerbefreiungen, Einkünfte, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G198.1998Dokumentnummer
JFR_10018788_98G00198_01