RS Vwgh 1999/3/11 98/07/0133

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §34 Abs1;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §3 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §40;
FlVfLG NÖ 1975 §41;

Rechtssatz

Aus § 3 Abs 2 NÖ FlVfLG 1975 können keine subjektiv-öffentlichen Rechte eines Eigentümers einer in das Flurverfahren einbezogenen Liegenschaft abgeleitet werden. Dass ein Verfahren nur dann eingeleitet werden darf, wenn die Erreichbarkeit der Kommassierungsziele gegeben ist und der zu erwartende Erfolg dem Aufwand an Arbeit und Kosten voraussichtlich entspricht, ist eine Vorschrift, welche der Agrarbehörde im Interesse der Verwaltungsökonomie eine Abwägung der für und gegen die Einleitung eines Kommassierungsverfahrens sprechenden Faktoren im Sinne einer überschlägigen Gegenüberstellung von Aufwand und Erfolg auferlegt. Dass eine Verfahrenspartei aber aus dieser Vorschrift eine Rechtswidrigkeit des Einleitungsbescheides für sich nicht ableiten kann, ergibt sich zwangsläufig schon aus der Unquantifizierbarkeit des Kommassierungserfolges, der in § 1 Abs 1 und § 1 Abs 2 NÖ FlVfLG 1975 durch die Erreichbarkeit von Zielen, insb gerade auch einer Beseitigung von Mängeln in der Agrarstruktur, mit Worten beschrieben ist, die es schlechthin nicht zulassen, den anzustrebenden Erfolg in Zahlen auszudrücken. Lässt sich der Erfolg iSd § 3 Abs 2 NÖ FlVfLG 1975 aber in Zahlen nicht ausdrücken, dann nimmt dies einer Verfahrenspartei die Möglichkeit, die einer Bezifferung demgegenüber eher zugänglichen Aufwandsseite zum Anlass dafür zu nehmen, die von der Beh nach § 3 Abs 2 NÖ FlVfLG 1975 vorgenommene Abwägung als rechtwidrig darzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070133.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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