RS Vwgh 1999/3/12 97/19/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z3;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Das Gesetz regelt nicht im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Es ist in das Ermessen der Behörde gestellt, ob sie vorerst die Entscheidung der anderen Behörde bzw. des Gerichts anrufen und abwarten oder aber die Vorfrage selbst beurteilen und lösen will. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Es kann ihre diesbezügliche Entscheidung durchaus auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, und zwar in der Richtung, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Dabei ist auf Überlegungen der Verfahrensökonomie genauso Bedacht zu nehmen wie auf den Gesichtspunkt, von vornherein die Möglichkeit von Bindungskonflikten und die Erforderlichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG zu vermeiden (Hinweis E 29.6.1993, 93/11/0117).

Schlagworte

Ermessen Sachverhalt Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190066.X04

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten