RS Vwgh 1999/3/12 97/19/0609

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Veröffentlicht am 12.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Aufenthaltszwecke und Form der Aufenthaltsbewilligung 1995 §1 Abs1 Z3;
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §4 Abs3;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0610

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/20 95/19/1865 1 (hier: Ergänzung des Aufenthaltszweckes der Familiengemeinschaft durch die Nennung des Vaters als weitere Person, mit der diese angestrebt wird, in der Berufung)

Stammrechtssatz

Gem § 6 Abs 1 letzter Satz AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 ist es unzulässig, den bei der Antragstellung angegebenen Zweck des Aufenthaltes im Laufe des Verfahrens zu ändern. War jedoch der vom Fremden in Aussicht genommene Aufenthaltszweck in den unter § 1 Abs 1 Z 3 Verordnung BGBl 1995/395 angeführte Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Fremden" einzureihen, so ist eine nachträgliche Änderung der Person des Fremden, mit dem eine Familiengemeinschaft angestrebt wird, nicht ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190609.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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