RS Vwgh 1999/3/12 97/19/1005

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Veröffentlicht am 12.03.1999
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §8 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 auch dann verwirklicht, wenn ein Asylwerber nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens seinen Inlandsaufenthalt unrechtmäßig fortsetzt (Hinweis E 12.9.1997, 95/19/1491). Nichts anderes gilt, wenn ein Fremder nach Ablauf einer ihm aus Anlass der Abweisung seines Asylantrages erteilten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1991 weiterhin im Bundesgebiet verbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191005.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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