RS Vwgh 1999/3/12 97/19/0066

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Veröffentlicht am 12.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §113 Abs6;
FrG 1997 §113 Abs7;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen (die Berufung der Fremden gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem das Verfahren zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens über die Höhe des vom Ehegatten zu zahlenden Unterhaltes ausgesetzt worden war, als unbegründet abgewiesen) und kein Verlängerungsantrag der Fremden abgewiesen, weswegen auf diesen Beschwerdefall § 113 Abs 6 und § 113 Abs 7 FrG 1997 nicht zur Anwendung kommen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190066.X01

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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