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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen (die Berufung der Fremden gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem das Verfahren zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens über die Höhe des vom Ehegatten zu zahlenden Unterhaltes ausgesetzt worden war, als unbegründet abgewiesen) und kein Verlängerungsantrag der Fremden abgewiesen, weswegen auf diesen Beschwerdefall § 113 Abs 6 und § 113 Abs 7 FrG 1997 nicht zur Anwendung kommen.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190066.X01Im RIS seit
08.01.2002