RS Vwgh 1999/3/12 97/19/0080

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Veröffentlicht am 12.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/19/0326 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nach § 13a AVG nur zu Anleitung im Hinblick auf die von der Partei zu setzenden Verfahrensschritte, nicht aber dazu verhalten, der Partei Anweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Standpunkt Rechnung getragen werden könnte (Hinweis E 21.9.1988, 87/03/0237, 0238).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190080.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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