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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Duldungspflicht gemäß § 111 Abs 4 WRG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der ASt als Eigentümer bestimmter Grundstücke verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb von Kanalsträngen auf seinen Grundstücken zu dulden. Dass im Falle der Zuerkennung aufschiebender Wirkung die Abwässer von vier Objekten im Gemeindegebiet auch während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der schon seit Jahrzehnten gepflogenen Weise entsorgt werden, stellt einen Umstand dar, der dem begehrten Vollzugsaufschub öffentliche Interessen als entgegenstehend erkennen lässt, die zwar bestehen, aber weder als zwingend im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG noch als ausreichend gewichtig beurteilt werden können, das Gewicht des dem ASt auf 600 Metern seiner Liegenschaft drohenden Eingriffes zu überwiegen. Mit dem Argument, jede weitere Verzögerung der Projektsverwirklichung würde der mitbeteiligten Stadtgemeinde schweren wirtschaftlichen Schaden zufügen, nimmt die belBeh Interessen wahr, zu deren Vertretung nicht sie, sondern die mitbeteiligte Stadtgemeinde berufen war. Diese aber hat sich dafür entschieden, zum Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung keine Stellungnahme zu erstatten. Bei dieser Sachlage war dem Antrag stattzugeben.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999070005.A01Im RIS seit
12.11.2001