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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Die Frage, ob eine umfassende Inanspruchnahme durch ein Studium iSd § 12 Abs 4 iVm § 12 Abs 3 lit f AlVG vorliegt, ist durch die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, und nicht nach der konkret-individuellen Art, wie der Auszubildende der Ausbildung obliegt, zu beantworten. Dabei ist davon auszugehen, dass die in einem Lehrplan vorgesehenen Semesterstunden auch besucht werden. Auf eine "Anwesenheitspflicht" des Studenten kommt es nicht an (hier: die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass das sechssemestrige Studium an der Akademie für Sozialarbeit eine derartige Ausbildung darstellt; es ist daher davon auszugehen, dass es sich sowohl beim Studium der Psychologie an der Karl-Franzens-Universität in Graz als auch bei der Ausbildung in der Akademie für Sozialarbeit um Studien iSd § 12 Abs 3 lit f und § 12 Abs 4 AlVG handelt; vgl das E 20.10.1998, 98/08/0094, und den Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit, BGBl Nr 1994/991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080011.X01Im RIS seit
18.10.2001