RS Vwgh 1999/3/16 97/08/0011

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
64/02 Bundeslehrer
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
70/02 Schulorganisation
70/07 Schule und Kirche

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1996/201;
Lehrpläne Akademie für Sozialarbeit 1994;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine umfassende Inanspruchnahme durch ein Studium iSd § 12 Abs 4 iVm § 12 Abs 3 lit f AlVG vorliegt, ist durch die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, und nicht nach der konkret-individuellen Art, wie der Auszubildende der Ausbildung obliegt, zu beantworten. Dabei ist davon auszugehen, dass die in einem Lehrplan vorgesehenen Semesterstunden auch besucht werden. Auf eine "Anwesenheitspflicht" des Studenten kommt es nicht an (hier: die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass das sechssemestrige Studium an der Akademie für Sozialarbeit eine derartige Ausbildung darstellt; es ist daher davon auszugehen, dass es sich sowohl beim Studium der Psychologie an der Karl-Franzens-Universität in Graz als auch bei der Ausbildung in der Akademie für Sozialarbeit um Studien iSd § 12 Abs 3 lit f und § 12 Abs 4 AlVG handelt; vgl das E 20.10.1998, 98/08/0094, und den Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit, BGBl Nr 1994/991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080011.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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