RS Vwgh 1999/3/16 97/08/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §413;
ASVG §415;
ASVG §58 Abs2;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §69 Abs3;

Rechtssatz

Eine Behörde ist an einen von ihr erlassenen Bescheid (auch wenn dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und auch wenn es sich um getrennte Verfahren handelt) grundsätzlich gebunden. Der innere Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht als Hauptfrage und der bereits beurteilten Versicherungspflicht als Vorfrage schließt eine Vorgangsweise der Behörde aus, in zwei aufeinander aufbauenden Bescheiden insoweit widersprechende Rechtsauffassungen zu vertreten, als eine Vorfragenbeurteilung im Gegensatz zu dem bereits früher in dieser Sache erlassenen Hauptfragenbescheid vorgenommen würde. Die Behörde ist bei der Beurteilung einer Rechtsfrage, die zur Hauptfrage des Verfahrens im Verhältnis der Vorfrage steht, an einen von ihr selbst bereits früher oder gleichzeitig erlassenen Hauptfragenbescheid auch dann gebunden, wenn dieser entweder zufolge eines mittlerweile erhobenen Rechtsmittels oder mangels Ablaufes der Rechtsmittelfrist noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Eine nachträgliche Änderung des Ausspruches über die Versicherungspflicht kann im Beitragsverfahren als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 69 Abs 1 Z 3 AVG auf Antrag oder von Amts wegen wahrgenommen werden (Hinweis E 5.3.1991, 89/08/0332, und E 16.2.1999, 98/08/0375).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080001.X05

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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