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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §67 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/22 93/08/0210 3Stammrechtssatz
Steht (noch) nicht einmal eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner fest, kommt eine Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG (noch) nicht in Betracht (Hinweis E 16.9.1991, 91/15/0028). Ein dennoch von der erstinstanzlichen Behörde von Amts wegen erlassener Haftungsbescheid ist von der Einspruchsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG mit der Rechtsfolge zu beheben, daß die erstinstanzliche Behörde über diesen Gegenstand (bei gleicher Sachlage und Rechtslage) nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0004, 0093, E 12.1.1993, 91/08/0176), dh - in Bindung an den Behebungsgrund - so lange nicht, als nicht die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit feststeht.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994080276.X03Im RIS seit
20.11.2000