RS Vwgh 1999/3/16 94/08/0276

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Index

23/01 Konkursordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
KO §1;

Rechtssatz

Allgemeine und durch die Bezugnahme auf die "bisher überblickbare Situation" oder die Erwartungen nach dem "derzeitigen Stand" unbestimmt gehaltene Auskünfte des Masseverwalters sind bei der Beurteilung, ob die Beiträge uneinbringlich sind, keine ausreichende Grundlage. Es bedarf konkreter, im Einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Behörde über die Befriedigungsaussichten, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderungen verfügbare Massevermögen (Hinweis E 30.9.1997, 95/08/0321).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080276.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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