RS Vwgh 1999/3/16 94/08/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1999
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
BAO §9 Abs1;
KO §1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/22 93/08/0210 4

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, daß die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (Hinweis E 10.6.1980, 65/79, E 23.10.1987, 85/17/0011, E 10.6.1991, 90/15/0175, E 13.11.1978, 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs 10 ASVG heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080276.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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