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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer gegen die Praxis der Verwaltung von Geldern der Strafgefangenen auf Bankkonten durch das Gefangenenhaus gerichteten Eingabe eines Häftlings; keine Zulässigkeit einer solchen Eingabe bei Auslegung als Individualantrag oder als Klage; administrativer Rechtsweg über das Beschwerderecht von Strafgefangenen jedenfalls gegeben und nicht beschritten; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Über die Verwaltung der Gelder der Strafgefangenen haben Strafvollzugsorgane zu entscheiden (vgl. den die Zuständigkeit des Anstaltsleiters hinsichtlich der Verwendung der Rücklage begründenden §54a Abs3 StVG; vgl. auch VfSlg. 9041/1981). Es ist dem Einschreiter daher gestattet und zumutbar, gemäß §119 ff StVG durch geeignete Ansuchen und Beschwerden Bescheide betreffend den Vollzug der Gelderverwaltung zu erwirken, die er nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges letztlich beim Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG bekämpfen kann (vgl. VfSlg. 12975/1992); in diesem Zusammenhang ist es ihm auch möglich, allfällige Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des StVG betreffend die Verzinsung der Guthaben der Strafgefangenen an den Gerichtshof heranzutragen.
Auch wenn man die Eingabe als eine gegen den Bund gerichtete Klage gemäß Art137 B-VG ansähe, wäre für den Einschreiter nichts gewonnen, da über die Gelder - und damit auch Zinsengutschreibung Verwaltungsorgane - nach Maßgabe der §119 ff StVG letztlich im Bescheidwege - zu befinden haben, was aber die bloß suppletorische Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach dieser Bestimmung ausschließt (vgl. VfSlg. 11395/1987; vgl. auch VfGH 24.11.83, B314/83).
Was den Antrag auf Aufhebung der Anordnung betrifft, die Gelder über ein Konto des Gefangenenhauses fließen zu lassen, existiert keine Rechtsvorschrift, welche dem Verfassungsgerichtshof eine derartige Zuständigkeit einräumen würde (vgl. zB VfGH 09.06.92, B453/92).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Auslegung eines Antrages, Strafvollzug, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:A21.1998Dokumentnummer
JFR_10018784_98A00021_01