TE Vfgh Beschluss 2005/3/14 B246/05 ua

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Veröffentlicht am 14.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Kanalisation

Spruch

         Dem in der Beschwerdesache der M H, ..., vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. E P, ..., gegen die Bescheide der

Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. Jänner 2005, Z ... und

..., gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG  k e i n e  F o l g e

gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit den angefochtenen Bescheiden der Oberösterreichischen Landesregierung wird der Antragstellerin ein Kanalaufschließungsbeitrag von € 4.069,83 bzw. € 3.302,-- vorgeschrieben.

In ihrer gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beantragt die Antragstellerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil dies eine erhebliche Belastung für sie darstelle und sie dieser Verpflichtung nur durch Aufnahme eines Kredites nachkommen könne. Zwingende öffentliche Interessen, die einem Aufschub entgegenstehen würden, seien im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin hat es unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Belege über ihre Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.

Im übrigen ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass die Abgabenschuld gemäß §25 Abs5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 "in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 %" zu entrichten ist.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B246.2005

Dokumentnummer

JFT_09949686_05B00246_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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