RS Vwgh 1999/3/16 99/08/0017

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

War die Urbeschwerde der Beschwerdeführerin als "Berufung" bezeichnet, weshalb aus ihr nicht ohne weiteres hervorging, dass sie zu den dem Verwaltungsgerichtshof zu übermittelnden Beilagen gehörte, und es daher zweckmäßig, wenn nicht angezeigt gewesen wäre, die Kanzleikraft auf diese (ungewöhnliche) Gefahrenquelle aufmerksam zu machen, so musste dennoch der Beschwerdevertreter (bzw sein Substitut) nicht damit rechnen, dass die verlässliche Kanzleikraft ein für den Verwaltungsgerichtshof bestimmtes, dem Ergänzungsschriftsatz beigelegtes Schriftstück nicht mit diesem Schriftsatz kuvertieren würde. Es kann daher aus der Unterlassung eines entsprechenden Hinweises kein grobes Verschulden des Beschwerdevertreters und damit der Partei abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080017.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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