RS Vwgh 1999/3/16 97/08/0394

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Index

23/01 Konkursordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
KO §70;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Antrag auf Konkurseröffnung. In einem solchen Fall wird der Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin nur dann jedenfalls von der Haftung für die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge befreit, wenn er aufgrund der Zahlungsunfähigkeit alle Zahlungen einstellt. Der Bf leistete jedoch an verschiedene Gläubiger Zahlungen. Auch an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse leistete er Zahlungen, jedoch nicht für laufende Beiträge, sondern mit 10.2.1995 S 400.000,-- mit Widmung für 10/94 und 11/94, am 13.2.1995 S 17.000,-- ohne Widmung und ebenfalls ohne Widmung am 17.2.1995 S 300.000,--, am 14.3.1995 S 70.000,-- und am 3.7.1995 S 123.120,37. Der Bf behauptete nicht, dass durch diese Zahlungen die gesamten Rückstände während des Haftungszeitraumes oder die Beiträge für einzelne Beitragszeiträume im Haftungszeitraum zur Gänze entrichtet worden wären. Mangels Widmung für einzelne Beitragszeiträume konnte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Zahlungen auf die jeweils älteste Schuld anrechnen (Hinweis E 14.11.1995, 94/08/0081). Der Hinweis des Bf auf die erfolgte Zahlung genügt in diesen Fällen keinesfalls zur Haftungsbefreiung. Vielmehr hätte er iSd Aufträge der belBeh auch die vorhandenen Mittel sowie die übrigen Schulden der Beitragsschuldnerin darlegen müssen, um so der belBeh die Prüfung zu ermöglichen, ob der Bf durch die erfolgten Zahlungen zumindest seiner Gleichbehandlungspflicht nachgekommen ist. Wenn aber der Bf nicht darlegt, weshalb er entsprechend der ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden, dann trifft ihn iSd ständigen Judikatur die Haftung für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne seine Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080394.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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