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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Die Dienstgebereigenschaft ist ein Tatbestandselement sowohl für die Feststellung der Versicherungspflicht als auch für die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen. Sie kann aber nicht Gegenstand einer isolierten Rechtsfeststellung sein, weil dafür - anders als bei der Feststellung der Versicherungspflicht als Vorfrage in Bezug auf die Beitragspflicht - weder ein rechtliches Interesse noch eine besondere gesetzliche Grundlage besteht (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0090; Hinweis E 17.12.1996, 95/08/0005, zur Unzulässigkeit spruchmäßiger Feststellungen über einzelne Rechtsfragen). Im Beschwerdefall hat die belBeh aber gar keine isolierte Rechtsfeststellung der Dienstgebereigenschaft vorgenommen, sondern sie hat dadurch, dass sie die Versicherungspflicht, dh die Dienstgebereigenschaft (durch Verweis auf beigelegte Beitragsrechnungsblätter) zu bestimmten Dienstnehmern und bestimmten Zeiträumen in Beziehung gesetzt hat, eine Vorfrage der Beitragsschuld gemäß § 58 Abs 2 ASVG beurteilt (Hinweis E 22.6.1993, 92/08/0256, E 22.6.1993, 93/08/0025, E 21.9.1993, 92/08/0206, und E 30.9.1994, 93/08/0090); davon abgesehen ist die belBeh gar nicht davon ausgegangen, dass bereits vor dem Abschluss des für die Begründung der Dienstgebereigenschaft des Bf maßgeblichen Gesellschaftsvertrages (der Bf ist Geschäftsführer der betreffenden GmbH) Dienstverhältnisse eingegangen worden wären.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080001.X02Im RIS seit
19.02.2002