RS Vwgh 1999/3/16 97/08/0001

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Hauptfrage noch nicht rechtskräftig, wohl aber bescheidmäßig erledigt, dann ist nach dem E 24.11.1987, 87/11/0154, noch keine Bindung, sondern eine eigenständige Vorfragenlösung im Sinne des § 38 AVG anzunehmen. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Vorfrage und die Hauptfrage von jeweils verschiedenen Behörden zu beurteilen waren.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080001.X04

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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