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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ist die Hauptfrage noch nicht rechtskräftig, wohl aber bescheidmäßig erledigt, dann ist nach dem E 24.11.1987, 87/11/0154, noch keine Bindung, sondern eine eigenständige Vorfragenlösung im Sinne des § 38 AVG anzunehmen. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Vorfrage und die Hauptfrage von jeweils verschiedenen Behörden zu beurteilen waren.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080001.X04Im RIS seit
19.02.2002