RS Vwgh 1999/3/16 94/08/0048

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1;

Rechtssatz

Bezog der Arbeitslose im maßgeblichen Zeitraum Entgelt aus zwei arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, ist das Entgelt aus beiden Beschäftigungsverhältnissen der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach § 21 AlVG zugrundezulegen (vgl zur früheren Rechtslage das E 31.1.1961, 825/58, sowie zur jetzigen Rechtslage Ullrich/Ehrenreich, Arbeitslosenversicherungsgesetz, S 76, ferner Frank/Ullrich, Arbeitslosenversicherungsgesetz, S 182, sowie Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3, S 189). Für die arbeitslosenversicherungsrechtliche Bewertung eines Entgeltausfalls kann es nicht darauf ankommen, ob dieser in einem oder in mehr als einem Arbeitsverhältnis eintritt, sofern nur die Gründe des § 21 Abs 1 AlVG dafür maßgebend sind. Dem steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen. Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt überdies aus dem Zweck der Norm, Entgeltsausfälle aus den genannten Gründen nicht auf das Arbeitslosengeld durchschlagen zu lassen. Dieser Grundsatz führt daher auch dann zum gleichen Ergebnis, wenn bei zwei Arbeitsverhältnissen aufgrund unterschiedlicher Regelungen über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Entgeltanspruch aus einem Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise erloschen ist, während er im anderen unverändert weiterbesteht. Vor dem Hintergrund des Zweckes des § 21 vierter Satz AlVG, nämlich den Arbeitslosen in diesen Fällen durch die Ausklammerung dieser Zeiten in etwa so zu stellen, als ob er ein volles Entgelt bezogen hätte, muss dies aber auch dann gelten, wenn der Arbeitslose in Teilzeiträumen des sechsmonatigen Zeitraumes nur aus einem Beschäftigungsverhältnis ein Entgelt (kein Entgelt) aus den Gründen des § 21 vierter Satz AlVG bezogen hat bzw darauf Anspruch hatte. Bei der Annahme von zwei Beschäftigungsverhältnissen kann es - vor dem Hintergrund des Zweckes der Regelung - keinen Unterschied machen, ob dem Teilzeitraum, in dem Entgelte nach § 21 vierter Satz AlVG gegeben sind, noch Zeiträume folgen, in dem der Arbeitslose volles Entgelt bezog oder ob dieser Teilzeitraum am Ende liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080048.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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