Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §79 Abs47 idF 1998/I/167;Rechtssatz
Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung, wie nach Außerkrafttreten eines Berufungsbescheides, insbesondere im Hinblick auf die nun wieder offene Berufung, vorzugehen sei, ist zu schließen, dass die Neubeurteilung des Antrages iSd § 79 Abs 47 AlVG immer durch die Behörde erster Instanz zu erfolgen hat und dieser Neubeurteilung bisherige Bescheide über den gleichen Gegenstand, sofern in ihnen (ausdrücklich oder der Sache nach) gemäß § 79 Abs 40 AlVG die am 30.3.1998 geltende Fassung der §§ 33 und 34 AlVG angewendet worden ist, nicht entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080024.X02Im RIS seit
18.10.2001