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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/10/28 97/08/0474 2 (hier: auf den Zeitpunkt des Beginnes eines infolge eines Ruhenstatbestandes zu einem späteren Zeitpunkt einsetzenden Leistungsbezuges kommt es hingegen nicht an; das Ruhen des Anspruches bedeutet nämlich nur, dass während dieses Zeitraumes Arbeitslosengeld nicht bezogen werden kann; das Ruhen hat aber zur Voraussetzung, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht)Stammrechtssatz
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Beitragsgrundlagen aus dem letzten Kalenderjahr beim Hauptverband schon vorliegen, ist der erste Tag der Arbeitslosigkeit als frühestmöglicher Zeitpunkt der rechtlich wirksamen Geltendmachung des Arbeitslosengeldes (Hinweis E 30.9.1997, 97/08/0434).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998080352.X01Im RIS seit
18.10.2001