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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags und Zurückweisung der Beschwerde; Rechtsirrtum über Erfordernis der Beschwerdeerhebung an einen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit einem Einberufungsbefehl kein bloß minderer Grad des VersehensRechtssatz
Der vom Einschreiter geltend gemachte Irrtum über das Erfordernis einer Beschwerdeerhebung an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist schon deshalb nicht als solcher Fehler einzustufen, weil der anzufechtende Einberufungsbefehl den völlig eindeutigen Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und den Lauf der hiebei einzuhaltenden Frist enthält. Bleibt ein derartiger Hinweis unverstanden oder tritt er nach Auffassung des Adressaten in Widerspruch zu einem weiteren Schreiben der Behörde, so obliegt es ihm, sich rechtzeitig Kenntnis von der Bedeutung der ihm schriftlich erteilten Rechtsbelehrung und ihrem Zusammenhang mit allfälligen anderen Schreiben der Behörde zu verschaffen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2232.1998Dokumentnummer
JFR_10018784_98B02232_01