RS Vwgh 1999/3/17 97/13/0162

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs2;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §2 Abs1;
UStG 1994 §4 Abs1;
VereinsG 1951;

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Vereinigung an ihre Mitglieder dem Wert nach gleiche Leistungen gegen verschieden hoch bemessene Beiträge erbringt, schliesst die Annahme unechter Mitgliedsbeiträge nicht aus (Hinweis E 21.10.1955, 62/52, VwSlg 1277 F/1955). Es ist daher für sich allein nicht wesentlich, dass sich die Höhe der Mitgliedsbeiträge nicht an den Leistungen, welche die Vereinigung gegenüber einzelnen Mitgliedern erbringt, orientiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130162.X07

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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