RS Vfgh 1998/12/16 G491/97, G492/97, G493/97

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GewO 1994 §165

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen eines Arztes, eines Heilmasseurs und eines Instituts für physikalische Medizin auf Aufhebung der gewerberechtlichen Regelung der Befugnis gewerblicher Masseure zur Ausübung von Heilmassagen mangels rechtlicher Betroffenheit der Antragsteller

Rechtssatz

Zurückweisung von Individualanträgen eines Arztes, eines Heilmasseurs und eines Instituts für physikalische Medizin auf Aufhebung des §165 GewO 1994 idF BGBl I 63/1997 betreffend die Befugnis gewerblicher Masseure zur Ausübung von Heilmassagen.

Die angefochtene Vorschrift richtet sich unmittelbar weder an die zur Ausübung des Arztberufes oder des Berufes eines Heilmasseurs iSd BG über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und des Sanitätshilfedienstes befugten Personen noch an Betreiber einer Krankenanstalt, sondern erweitert den Gewerbeumfang der gewerblichen Masseure. Deren Rechtsposition, nicht aber die eines Arztes, Heilmasseurs nach dem BG über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und des Sanitätshilfedienstes oder eines Krankenanstaltenbetreibers wird durch die in Rede stehende Bestimmung gestaltet, mag auch der Inhalt der Regelung der Berufsausübung des Gewerbes der Massage die von den Antragstellern ins Treffen geführten wirtschaftlichen Auswirkungen haben. Die Rechtsposition der Antragsteller wird nicht durch die angegriffene gewerberechtliche Regelung, sondern durch die ihre Tätigkeit regulierenden Vorschriften gestaltet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Masseure

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G491.1997

Dokumentnummer

JFR_10018784_97G00491_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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