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50 GewerberechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen eines Arztes, eines Heilmasseurs und eines Instituts für physikalische Medizin auf Aufhebung der gewerberechtlichen Regelung der Befugnis gewerblicher Masseure zur Ausübung von Heilmassagen mangels rechtlicher Betroffenheit der AntragstellerRechtssatz
Zurückweisung von Individualanträgen eines Arztes, eines Heilmasseurs und eines Instituts für physikalische Medizin auf Aufhebung des §165 GewO 1994 idF BGBl I 63/1997 betreffend die Befugnis gewerblicher Masseure zur Ausübung von Heilmassagen.
Die angefochtene Vorschrift richtet sich unmittelbar weder an die zur Ausübung des Arztberufes oder des Berufes eines Heilmasseurs iSd BG über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und des Sanitätshilfedienstes befugten Personen noch an Betreiber einer Krankenanstalt, sondern erweitert den Gewerbeumfang der gewerblichen Masseure. Deren Rechtsposition, nicht aber die eines Arztes, Heilmasseurs nach dem BG über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und des Sanitätshilfedienstes oder eines Krankenanstaltenbetreibers wird durch die in Rede stehende Bestimmung gestaltet, mag auch der Inhalt der Regelung der Berufsausübung des Gewerbes der Massage die von den Antragstellern ins Treffen geführten wirtschaftlichen Auswirkungen haben. Die Rechtsposition der Antragsteller wird nicht durch die angegriffene gewerberechtliche Regelung, sondern durch die ihre Tätigkeit regulierenden Vorschriften gestaltet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, MasseureEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G491.1997Dokumentnummer
JFR_10018784_97G00491_01