RS Vwgh 1999/3/17 97/03/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §68 Abs1;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 95/03/0290 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat diese Straftat selbst (und nicht auch die deswegen erfolgte Verurteilung) eine Vorfrage iSd § 38 AVG (Hinweis E 30.11.1994, 94/03/0155). Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (Hinweis: E 30.10.1978, 1668/77; E 30.11.1994, 94/03/0155; E 24.5.1995, 94/03/0294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997030303.X07

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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