RS Vwgh 1999/3/17 98/03/0169

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §29a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0170

Rechtssatz

Die durch die Übertragung nach § 29a VStG begründete Zuständigkeit einer Behörde ist beendet, wenn diese das gegen eine bestimmte Person, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Wohnsitz oder Aufenthalt hat, geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellt, weil ihr zur Kenntnis gelangt ist, dass diese Person nicht als Täter in Betracht kommt. Für allfällige weitere Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 27 Abs 1 VStG wiederum die Tatortbehörde zuständig, die freilich dann, wenn ihr eine andere in Verdacht der Verwaltungsübertretung stehende Person bekannt ist, allenfalls neuerlich und gegebenenfalls wiederum an die selbe Behörde eine Übertragung nach § 29a VStG verfügen kann (Hinweis E 26.9.1990, 90/02/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030169.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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