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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Abweisung der Beschwerden in den Anlaßverfahren trotz Aufhebung der präjudiziellen Gesetzesbestimmung hinsichtlich einer Grunderwerbsteuerbefreiung im von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren; keine Auswirkungen auf die Steuervorschreibung an die Beschwerdeführer nach Bereinigung der Rechtslage; KostenzuspruchRechtssatz
Die bekämpften Bescheide stützen sich auf die - nach der Bereinigung der Rechtslage unbedenklich gewordene - Bestimmung des §1 Abs1 Z4 und Z5 GrEStG 1955; die Aufhebung der Wortfolge "öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Schulen, öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten, öffentlichen Altersheimen sowie von Krematorien," in §4 Abs1 Z7 lita GrEStG 1955 mit E v 16.12.98, G137-195/98, wirkt sich auf die Steuervorschreibung gegenüber den Beschwerdeführern daher nicht aus.
Den auf den Fortbestand des Systems (der kasuistischen Ausnahmetatbestände) des GrEStG 1955 in weiterer Zukunft bezogenen Bedenken ist durch die Erlassung des GrEStG 1987 der Boden entzogen.
Kostenzuspruch.
Da die Beschwerden jedoch insofern Erfolg hatten, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung geführt hatten, war den Beschwerdeführern nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 6505/1971, 13545/1993) der Ersatz jener Kosten zuzusprechen, die ihnen in dem von ihnen angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von 3.000 S enthalten. In der zu B1721/97 protokollierten Beschwerdesache wird ein Streitgenossenzuschlag (für die beschwerdeführende Erbengemeinschaft) von 15% zugesprochen, in den zu dieser Beschwerde zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von 3.450 S enthalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grunderwerbsteuer, Steuerbefreiungen, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B827.1997Dokumentnummer
JFR_10018784_97B00827_01